Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte den Tod des Opfers zwar nicht gewollt, diesen aber – für den Fall, dass er eingetreten wäre – billigend in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass er den möglichen Tod des Opfers durch einen kontrollierten Schlag mit dem zerbrochenen Glas vermeiden konnte. Indem er dennoch handelte, fand er sich mit den möglichen Folgen ab und überliess es dem Zufall, welche Auswirkungen seine Handlung haben würde.