lerdings erreichen wollte bzw. aus welchem Grund der unvermittelte und schwere Angriff genau erfolgte, ist im Übrigen nicht restlos geklärt. Der Todeseintritt als Folge des Zuschlagens mit einem zerbrochenen Bierglas gegen den Hals liegt derweil im Rahmen des allgemein bekannten Kausalverlaufs, was auch dem Beschuldigten bekannt und von seinem Vorsatz erfasst war. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte den Tod des Opfers zwar nicht gewollt, diesen aber – für den Fall, dass er eingetreten wäre – billigend in Kauf genommen hat.