Deren Verletzung hätte im ungünstigsten Fall innert kurzer Zeit zum Verblutungstod oder zu einer tödlichen Luftembolie führen können, welche nur durch eine medizinische Notfallversorgung hätte abgewendet werden können. Der Beschuldigte konnte aufgrund der eigenen erheblichen Alkoholisierung und der sehr starken Alkoholisierung des Opfers sowie aufgrund der Grösse der Halsfläche nicht steuern, wo genau und wie tief er das Opfer mit dem kaputten Glas treffen bzw. verletzen würde. Das Opfer hat den Beschuldigten denn auch nicht kommen sehen. Somit war es dem Zufall zu verdanken, dass der Schlag in die Halsgegend keine tödlichen Verletzungen auslöste. Was der Beschuldigte mit seinem Schlag al-