Der Beschuldigte schlug unvermittelt und unkontrolliert mit einem zerbrochenen Bierglas in die Halsgegend des stark alkoholisierten Opfers. Die aufgrund des Schlags am Hals bzw. Ohr entstandenen Verletzungen befanden sich in der Nähe der Halsschlagader, der inneren Drosselvene und der oberflächlichen Schläfenschlagader. Deren Verletzung hätte im ungünstigsten Fall innert kurzer Zeit zum Verblutungstod oder zu einer tödlichen Luftembolie führen können, welche nur durch eine medizinische Notfallversorgung hätte abgewendet werden können.