Urteil 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3]). Die von einem derartigen Schlag ausgehende Gefahr des Todeseintritts war gemäss dem Beweisergebnis dem Beschuldigten bekannt («Wenn jemand einen anderen bewusst mit einem Glas schlagen würde, könnte dieser sterben», pag. 304 Z. 198). Auf der Willensseite ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tod des Opfers als Folge seines Schlags billigend in Kauf nahm und zwar aus folgenden Gründen: Der Beschuldigte schlug unvermittelt und unkontrolliert mit einem zerbrochenen Bierglas in die Halsgegend des stark alkoholisierten Opfers.