Gemäss der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe mit seinem Verhalten die Tötung des Opfers in Kauf genommen. Auf der Wissensseite ist grundsätzlich festzuhalten, dass es allgemein bekannt ist, dass ein Mensch getötet werden kann, wenn ihm mit einem scharfen Gegenstand – wie hier mit einem zerbrochenen Bierglas – in die Halsgegend geschlagen wird (es entspricht denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich in der Kopfbzw. Halsregion zahlreiche lebenswichtige Blutgefässe befinden, deren Verletzung den Tod zur Folge haben kann [BGer Urteil 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3]).