33 Die Verletzungen wären bei geringfügig anderer Lage geeignet gewesen, den Tod des Opfers herbeizuführen. Der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod – ist vorliegend allerdings nicht eingetreten. Es liegt somit gegebenenfalls eine vollendet versuchte Tatbegehung vor. Gemäss der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe mit seinem Verhalten die Tötung des Opfers in Kauf genommen.