14.3 Tatbestandsmässigkeit Der Beschuldigte schlug mit einem zerbrochenen Bierglas einmal in die Halsgegend des Opfers. Dabei fügte er ihm das durch das IRM festgestellte Verletzungsbild zu (pag. 201 ff.). Die durch den Beschuldigten zugefügten Verletzungen begründeten keine akute Lebensgefahr und die Schnittverletzungen werden unter Narbenbildung abheilen (pag. 202). Das IRM hielt im Bericht vom 27. Februar 2018 allerdings nachfolgendes fest: