14.2 Rechtliche Grundlagen zum Versuch Auch hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 22 StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 895). Ergänzend und präzisierend ist (nochmals) Folgendes festzuhalten: Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).