111 StGB N 7). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3. erneut zur Frage des Eventualvorsatzes bei versuchter vorsätzlicher Tötung geäussert: Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).