13. Vorbemerkung Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass vorab der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu prüfen ist. Sollte dieser erfüllt sein, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der versuchten schweren Körperverletzung, da die versuchte vorsätzliche Tötung diese konsumiert.