Es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht dazu gekommen sei. Auch wenn der Tod nicht gewollt gewesen sei, so habe sich der Beschuldigte mit den möglichen Todesfolgen abgefunden. Es liege daher Eventualvorsatz vor. Für die gesamten Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 1071 ff.).