Hier liege eine versuchte Tatbegehung vor, es handle sich um einen vollendeten Versuch. Der Beschuldigte habe gezielt mit dem kaputten Glas gegen den Hals des Opfers geschlagen und so dessen Tod in Kauf genommen. Dass ein Mensch sterben könne, wenn man ihm mit einem scharfen Gegenstand in die Halsgegend schlage, habe auch der Beschuldigte gewusst. Der Beschuldigte habe das Opfer komplett überrascht, so dass auch ein anderer Ausgang möglich gewesen sei, z.B. eine tödliche Verletzung. Es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht dazu gekommen sei.