Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zum Rechtlichen im Wesentlichen folgendes vor: Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB sei erfüllt, wenn jemand vorsätzlich einen Menschen töte. Es handle sich dabei um ein Erfolgsdelikt, welches Vorsatz bzw. Eventualvorsatz voraussetze. Eventualvorsatz liege dann vor, wenn jemand die Verwirklichung der Tat für möglich halte und in Kauf nehme. Wie das Beweisergebnis aufgezeigt habe, habe der Beschuldigte bewusst gegen den Hals des Opfers geschlagen. Hier liege eine versuchte Tatbegehung vor, es handle sich um einen vollendeten Versuch.