Er habe nicht damit gerechnet und diese Verletzungen bzw. den Tod auch nicht in Kauf genommen. Wäre das Opfer nicht so nahe beim Beschuldigten gesessen, hätte es vermutlich auch keine Verletzungen gegeben. Dies bedeute, dass mangels Vorsatz aber auch in dubio im Hinblick auf die Schuldunfähigkeit ein Freispruch zu erfolgen habe. Für die gesamten Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 1067 ff.). 12.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zum Rechtlichen im Wesentlichen folgendes vor: