30 das Glas bei der Bewegung zerbrochen sei. Das Begleitwissen der wesentlichen Umstände sei beim Beschuldigten nicht vorhanden gewesen. Ferner sei auch die Willensseite nicht gegeben. Ein Schlag impliziere Wut, Streit etc. Solches sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Zusammenfassend könne dem Beschuldigten weder Vorsatz noch Eventualvorsatz vorgeworfen werden. Er habe nicht damit gerechnet und diese Verletzungen bzw. den Tod auch nicht in Kauf genommen.