Das Regionalgericht habe ausgeführt, dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass der Einsatz von zerbrochenem Glas am Hals eines Menschen zu lebensgefährlichen bzw. tödlichen Verletzungen führen könne. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien insofern nicht schlüssig, als vorweg noch festgehalten worden sei, der Beschuldigte habe nicht bemerkt, dass