Bei entsprechendem Alkoholkonsum werde dann auch die Koordination schwieriger, weshalb nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ein Glas beschädigt habe. Dass er mit dieser Bewegung seinem Kollegen E.________ etwas habe antun wollen, ergebe sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Beteiligten oder aus seiner Reaktion nach der Tat. Das Regionalgericht habe ausgeführt, dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass der Einsatz von zerbrochenem Glas am Hals eines Menschen zu lebensgefährlichen bzw. tödlichen Verletzungen führen könne.