Das Verhalten des Beschuldigten habe sodann aufgezeigt, dass er nicht den geringsten Gedanken gehabt habe, jemanden zu verletzen. Schliesslich müsse beim Beschuldigten in dubio pro reo eine Alkoholisierung im selben Ausmass wie beim Opfer angenommen werden, was zu Schuldunfähigkeit führe. Bei entsprechendem Alkoholkonsum werde dann auch die Koordination schwieriger, weshalb nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ein Glas beschädigt habe.