12. Vorbringen der Parteien 12.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zum Rechtlichen im Wesentlichen folgendes vor: Die vom Opfer davongetragenen Verletzungen seien als einfache Körperverletzung zu werten, da gemäss pag. 202 des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 27. Februar 2018 zu keinem Zeitpunkt akute Lebensgefahr bestanden habe. Das Verhalten des Beschuldigten habe sodann aufgezeigt, dass er nicht den geringsten Gedanken gehabt habe, jemanden zu verletzen.