Dass der Beschuldigte das Glas aber zwecks Verletzung des Opfers kaputt gemacht hat, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Opfer zwar verletzen, aber nicht töten wollte. Der Schlag mit dem kaputten und somit gefährlichen Glas in die sehr sensible Halsgegend hat sodann zu den ausführlich dokumentierten Verletzungen geführt (etwa pag. 89 ff.). Insgesamt wird davon ausgegangen, dass der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt als erwiesen gilt. Die genaue BAK des Beschuldigten muss hingegen offen bleiben.