Er führte insgesamt einen Schlag durch. Der Beweggrund bleibt unklar, immerhin muss aber eine Meinungsverschiedenheit, die zu einem spontanen Streit geführt hat, vorgelegen haben. Dabei hat die Alkoholisierung sicherlich auch eine Rolle gespielt, wobei der Beschuldigte erheblich, aber nicht im selben Masse wie das Opfer alkoholisiert gewesen ist. Die Tat war nicht geplant und erfolgte spontan, wobei das Glas bei dessen Einsatz bereits kaputt gewesen ist und dies dem Beschuldigten auch bewusst war. Dass der Beschuldigte das Glas aber zwecks Verletzung des Opfers kaputt gemacht hat, kann ihm nicht nachgewiesen werden.