Auch das IRM spricht im Rahmen der forensisch-toxikologischen Analyse von einer grösstmöglichen Abbaurate von 0.2‰ pro Stunde. Die beim Opfer festgestellte BAK kann bei anderen erwachsenen Personen bereits zu einer Bewusstlosigkeit führen. Aus der offensichtlichen Gewöhnung des Opfers an grosse Alkoholmengen kann ebenso wenig auf eine gleiche Gewöhnung beim Täter geschlossen werden, wie es nicht angeht, einfach von der BAK des Opfers auf dieselbe beim Beschuldigten zu schliessen. Nach dem Gesagten geht die Kammer beweismässig davon aus, dass der Beschuldigte erheblich alkoholisiert gewesen ist, auch wenn nicht im selben Ausmass wie das Opfer.