Abschliessend ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten denn auch noch möglich war, um 03:12 Uhr ein Handyvideo aufzunehmen, wobei die einigermassen sichere Kameraführung doch als Indiz zur Bestimmung der Alkoholisierung des Beschuldigten gewertet werden kann (Handyvideo, pag. 481). Es kann daher nicht einfach – wie dies von der Verteidigung verlangt wird – von der BAK des Opfers in dubio auf diejenige des Beschuldigten geschlossen werden. Aus der Tatsache, dass den Polizisten am 17. Februar 2018 die angebliche Alkoholisierung des Beschuldigten nicht aufgefallen sei, lässt sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – allerdings nichts ableiten.