Sodann gab der Beschuldigte im Rahmen seiner tatnächsten Einvernahme selber an, sich noch gut an den Abend zu erinnern und auch seine Reaktion nach der Tat (Erschrockenheit, Bedauern, Weggang vom Tatort) lässt darauf schliessen, dass er noch in der Lage war, den entsprechenden Vorfall emotional einzuordnen. Abschliessend ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten denn auch noch möglich war, um 03:12 Uhr ein Handyvideo aufzunehmen, wobei die einigermassen sichere Kameraführung doch als Indiz zur Bestimmung der Alkoholisierung des Beschuldigten gewertet werden kann (Handyvideo, pag. 481).