Weshalb das Opfer anderes behauptet hat, erschliesst sich der Kammer nicht. Dass die Alkoholisierung allerdings so erheblich wie beim Opfer gewesen ist, lässt sich den Aussagen des Beschuldigten sowie denjenigen der Zeugen nicht entnehmen. Diese gaben im Wesentlichen an, dass der Beschuldigte eben nicht so betrunken gewesen sei wie das Opfer, generell nicht so viel getrunken habe, noch normal gewesen sei und erst später angefangen habe zu trinken. Auf dem Handyvideo des Beschuldigten von besagtem Nachmittag ist dann auch erkennbar, dass er Coca Cola trinkt (Handyvideo, pag.