28 gegen kurz nach dem Vorfall Blut entnommen und dessen BAK ermittelt werden (2.97 bis 3.56 Gewichtspromille; Mittelwert 3.13‰; Vertrauensbereich 2.97-3,29‰ Gew.‰; pag. 192). Die Verteidigung plädierte dafür, beim Beschuldigten in dubio die gleiche BAK wie beim Opfer anzunehmen. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen ist davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte erheblich alkoholisiert war. Weshalb das Opfer anderes behauptet hat, erschliesst sich der Kammer nicht.