426 Z. 208 ff.). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme gab K.________ zu Protokoll, dass alle gleich viel getrunken hätten, ausser der Beschuldigte, da sie vor ihm angefangen hätten zu trinken (pag. 433 Z. 80 ff.). Das Opfer gab zunächst an, dass der Beschuldigte auch getrunken habe, wobei er (das Opfer) diese Aussage bei der Rückübersetzung des Protokolls korrigierte und zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte keinen Alkohol getrunken habe (pag. 329 Z. 29 ff.). Auch später gab das Opfer dann an, dass der Beschuldigte keinen Alkohol konsumiert habe (pag. 340 Z. 101). Es liegen keine objektiven Beweismittel betreffend den Zustand des Beschuldigten vor. Beim Opfer konnte hin-