403 Z. 230). G.________ führte hierzu aus, dass der Beschuldigte erst später in die Wohnung gekommen sei und kein Bier getrunken habe (pag. 447 Z. 272). Anlässlich der zweiten Einvernahme führte er aus, der Beschuldigte habe getrunken, sei aber in normalem Zustand gewesen und habe noch gewusst was er tue (pag. 457 Z. 132 ff.). K.________ bestätigte die Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser zunächst nur Coca Cola anstatt Bier getrunken habe. Später, als L.________ vom Spital zurückgekehrt sei, habe auch der Beschuldigte Bier getrunken (pag. 423 Z. 80, Z. 87 ff.). Alle, die dort gewesen seien, hätten gleich viel getrunken, auch der Beschuldigte (pag. 426 Z. 208 ff.).