Anlässlich seiner zweiten Einvernahme gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht betrunken gewesen sei. Es sei nicht so, dass er keinen Alkohol konsumiert habe. Einige Leute würden Alkohol aber besser vertragen als andere. Das Opfer sei sehr betrunken gewesen, der Beschuldigte hingegen nicht (pag. 365 Z. 90 ff.). I.________ gab zu Protokoll, sie hätten Alkohol getrunken (pag. 388 Z. 77). Das Opfer habe Alkohol getrunken. Der Beschuldigte habe auch Alkohol getrunken, er sei sich aber nicht sicher (pag. 389 Z. 92 ff.). L.________ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte auch getrunken habe, aber nicht viel (pag. 403 Z. 230).