263 Z. 74). Die anderen hätten schon früher angefangen zu trinken (pag. 266 Z. 265). Er selber habe das erste Bier nach 15:00 Uhr und das letzte ungefähr 10 Minuten nach Mitternacht getrunken (pag. 267 Z. 268 ff.). Später änderte er seine diesbezügliche Aussage allerdings dahingehend, dass er bereits um 14:00 Uhr zu trinken angefangen habe (pag. 301 Z. 87 f.). Auch die Zeugen gaben an, dass der Beschuldigte Alkohol getrunken habe. So führte etwa J.________ zunächst aus, sie seien alle betrunken gewesen (pag. 352 Z. 112). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht betrunken gewesen sei.