27 legen hat. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Befragten sodann übereinstimmend zu Protokoll gaben, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall erschrocken und traurig gewesen sei. Was sodann die Alkoholisierung des Beschuldigten betrifft, konnten alle befragten Personen Angaben machen. Der Beschuldigte gab zunächst zu Protokoll, er sei betrunken gewesen, könne sich aber an alles erinnern (pag. 267 Z. 308; pag. 269 Z. 335). Im Laufe des Verfahrens vermochte er sich – gemäss eigenen Angaben – jedoch an immer weniger zu erinnern.