341 Z. 124 ff.). Dass es laut geworden sei, bestätigten denn auch K.________ und G.________, ohne jedoch näher darauf einzugehen (pag. 425 Z. 178 f.; pag. 444 Z. 117 f.). Gleichzeitig benutzte das Opfer aber die gleiche Redewendung wie der Beschuldigte, nämlich dass dieser Vorfall eine Sache des Teufels gewesen und zufällig passiert sei (pag. 341 Z. 138 f.). Was schlussendlich den Ausschlag für die Tat gegeben hat, kann heute nicht mehr eruiert werden. Die durchwegs geschilderte gute Stimmung lässt sich auf dem sich in den Akten befindlichen Video ohne weiteres entnehmen (Handyaufnahme, pag. 481).