267 Z. 293 ff.; pag. 267 f. Z. 317 f.; pag. 268 Z. 320). Das Opfer gab demgegenüber zunächst zu Protokoll, dass es aus seiner Sicht keinen Streit gegeben habe (pag. 322 Z. 245), sie einander aber in Form von Witzen beleidigt hätten (pag. 323 Z. 254 ff.). Anlässlich der zweiten und dritten Einvernahme erklärte das Opfer jedoch, dass es zwischen ihm und dem Beschuldigten mal eine Auseinandersetzung auf der grossen Schanze gegeben habe. Es sei dabei um Zigaretten gegangen. Der Beschuldigte werde schnell wütend, wenn er 1-2 Bier getrunken habe (pag. 330 Z. 84 ff.). So sei er denn auch am fraglichen Abend auf einmal wütend geworden (pag. 331 Z. 103 ff.; pag. 341 Z. 124 ff.).