379 Z. 234). K.________ gab zu Protokoll, dass es sich bei einer allfälligen Diskussion um die Hautfarbe bzw. die Zahnlücke nicht um Beleidigungen, sondern um Spass gehandelt habe (pag. 425 Z. 187 ff.). Er habe nicht gesehen, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer zu Streit gekommen sei (pag. 435 Z. 142). Schliesslich gab auch G.________ an, dass es an diesem Abend nicht zu einem Streit gekommen sei (pag. 445 Z. 170). Übereinstimmend wird von einer guten Stimmung gesprochen. Auch der Beschuldigte bestritt, dass es vor dem Vorfall zu einem Streit mit dem Opfer gekommen sei bzw. das Opfer ihn genervt oder etwas Falsches gesagt habe (pag. 264 Z. 146 ff.; pag. 267 Z. 293 ff.;