Betreffend den Beweggrund der Tat liegen verschiedene Aussagen der Zeugen vor. Allen gemeinsam ist, dass grundsätzlich niemand sagen kann, was der Auslöser für die Tat gewesen ist und mit Ausnahme von L.________ auch keiner der Zeugen zu Protokoll gegeben hat, dass es zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten einen Streit gegeben habe. So gab etwa J.________ an, der Beschuldigte und das Opfer hätten nicht gestritten (pag. 356 Z. 282), er habe den Raum in guter Stimmung verlassen (pag. 364 Z. 63). Auch I.________ führte hierzu aus, dass die Stimmung gut gewesen sei (pag. 376 Z. 115) und er keinen Streit gehört habe (pag. 379 Z. 234).