352 Z. 117 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme meinte er dann, er wisse nicht, ob der Beschuldigte das Opfer nochmals habe schlagen wollen oder nicht, er glaube aber nicht, dass er dem Opfer weitere Schläge habe zufügen wollen (pag. 365 Z. 104 f.). Auch K.________ gab zu Protokoll, dass es nicht zu einem weiteren Schlag gekommen sei (pag. 437 Z. 237), wobei der Beschuldigte das Opfer nochmals habe schlagen wollen, in Anbetracht der Verletzungen aber erschrocken sei (pag. 438 Z. 240 ff.). Dass der Beschuldigte ihn nochmals schlagen wollte, hat denn auch das