816 Z. 32). Auch alle anderen Befragten haben lediglich einen Schlag bestätigt, wobei hier erneut darauf zu verweisen ist, dass von den übrigen Befragten niemand den eigentlichen Vorfall beobachtet haben will. Ob der Beschuldigte nach dem ersten Schlag nochmals zuschlagen wollte, ist in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu verneinen. So gab etwa J.________ an, er habe den Beschuldigten nach dem Vorfall zurückgehalten, damit dieser das Opfer nicht nochmals schlage (pag. 352 Z. 117 f.).