818 Z. 12). Hätte der Beschuldigte das Opfer von hinten angegriffen, so hätte er das Bierglas wohl eher in der linken Hand halten müssen, da sich die Verletzungen des Opfers auf der linken Halsseite befinden. Ein solcher Tatablauf erscheint nur schwer nachvollziehbar. In Würdigung aller Beweismittel gelangt die Kammer daher zum Schluss, dass der Beschuldigte das Opfer von vorne angegriffen und lediglich einmal zugeschlagen hat. So gab der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens nämlich durchwegs zu Protokoll, dass er «nur» einmal zugeschlagen habe (pag. 264 Z. 162; pag. 275 Z. 86; pag. 816 Z. 32).