Auch auf die Aussagen des Opfers kann nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal E.________ – wie bereits mehrfach erwähnt – sehr stark alkoholisiert gewesen ist und zumindest im Rahmen der tatnächsten Befragung noch zu Protokoll gab, nichts vom Angriff mitbekommen zu haben. Der Beschuldigte gab demgegenüber konstant an, dass er das Opfer frontal angegriffen habe bzw. sie vis-a-vis gesessen seien (etwa pag. 265 Z. 170; pag. 291 Z. 248; pag. 302 Z. 141; pag. 816 Z. 41). Die weiteren Anwesenden wollen den eigentlichen Angriff nicht direkt beobachtet haben. J.________ vermutete jedoch, dass der Beschuldigte von vis-a-vis geschlagen habe (pag. 367 Z. 174).