Hingegen liegen keine Hinweise vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschuldigte das Glas absichtlich bzw. bewusst zerbrochen hat. In Bezug auf den Tatherhang ist festzuhalten, dass einzig L.________ und das Opfer ausgesagt haben, der Beschuldigte habe das Opfer von hinten angegriffen. L.________ machte hinsichtlich des Tathergangs allerdings abstruse und widersprüchliche Aussagen (vgl. Ausführungen auf S. 22 f. hiervor). Auch auf die Aussagen des Opfers kann nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal E._____