Sodann wollen zwar die weiteren Anwesenden den eigentlichen Vorfall nicht direkt beobachtet haben, K.________ erklärte aber etwa, dass der Beschuldigte zwei Gläser zusammengeschlagen haben könnte und diese so zerbrochen seien (pag. 427 Z. 289 ff.). Er mutmasste weiter, dass solche Verletzungen nur durch die Scherben eines Glases zugefügt werden könnten (pag. 434 Z. 95 ff.). Dass ein Glas zu Bruch gegangen ist, will er aber nicht gehört haben (pag. 434 Z. 112). Auch L.________ ging davon aus, dass der Beschuldigte das Opfer mit einem zerbrochenen Glas bzw. einer Scherbe geschlagen hat. Auf seine Aussagen kann jedoch, wie bereits erwähnt, nicht abgestellt werden.