Aufgrund der Beschaffenheit des als Tatwaffe benutzten Bierglases müsste es sich um ein erhebliches Anstossen gehandelt haben. Ansonsten wäre das doch relativ massive Glas nicht ohne weiteres kaputt gegangen. Ein Schlag von so erheblicher Stärke kann nach Auffassung der Kammer nicht unbemerkt geblieben sein. Dass der Beschuldigte vor dem Schlag nicht bemerkt hat, dass das Glas bereits kaputt gewesen ist, kann demnach als Schutzbehauptung abgetan werden. Das Opfer erklärte anfänglich noch, sich nicht an den eigentlichen Vorfall zu erinnern, was aufgrund seiner sehr starken Alkoholisierung auch nicht weiter verwunderlich ist.