weismässig erstellt, dass der Schlag mit einem zerbrochenen Glas erfolgte. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte vor dem Schlag nicht bemerkt haben soll, dass das Glas kaputt gegangen sei, kann jedoch nicht geteilt werden. So gab der Beschuldigte an, es sei möglich, dass er das Glas durch Anstossen an den Tisch unabsichtlich kaputt gemacht habe (pag. 314 Z. 67 f.). Bei dem fraglichen Tisch handelt es sich um einen kleinen Holztisch, welcher zumindest seitlich über keine sichtbaren Metallelemente verfügt (Videoaufnahme, pag. 481). Aufgrund der Beschaffenheit des als Tatwaffe benutzten Bierglases müsste es sich um ein erhebliches Anstossen gehandelt haben.