Im entsprechenden Gutachten wird klar festgehalten, dass die dem Opfer zugefügten Verletzungen Folge scharfer Gewalteinwirkung seien. Die Frage, ob es denkbar sei, dass die festgestellten Verletzungen durch einen Schlag gegen den Körper mit einem intakten Glas (Bierglas mit Henkel) verursacht worden seien, wird denn auch klar mit «NEIN» beantwortet. Die vom Beschuldigten anfänglich gemachten Aussagen, wonach das Glas vor dem Schlag sicher ganz gewesen sei, sind daher als Schutzbehauptungen abzutun, zumal aufgrund des Verletzungsbildes des Opfers (gemäss IRM) ein Schlag mit einem intakten Glas nicht denkbar ist. Damit erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als be-