Dass die durchgeführten Bluttests nicht eindeutig ausfielen (positiv und negativ) vermag daran nichts zu ändern, zumal die durchgeführten Tests – laut Aussage des kriminaltechnischen Dienstes – unterschiedlich empfindlich sind (pag. 179 ff.). In Würdigung der vorliegenden Beweismittel geht auch die Kammer davon aus, dass es sich bei dem aufgefundenen zerbrochenen Bierglas mit Henkel um die Tatwaffe handelt. Im Zusammenhang mit dem Bierglas stellt sich sodann die Frage, ob dieses bereits vor dem Schlag zerbrochen ist oder erst durch den Schlag kaputt gegangen ist. Der Beschuldigte gab hierzu zunächst an, dass er dies nicht mehr wisse.