447 Z. 227). L.________ gab zunächst zu Protokoll, der Schlag sei mit einem Glas (pag. 401 Z. 151) bzw. einem normalen Trinkglas (pag. 413 Z. 112) erfolgt. Später präzisierte er, es sei mit einer Scherbe gewesen (pag. 416 Z. 217). Auf die Aussagen von L.________ kann aber – wie vorgängig bereits erwähnt – nicht abgestellt werden. Auch die übrigen Zeugenaussagen helfen nicht wirklich weiter. Immerhin waren sie sich einig, dass der Beschuldigte das Opfer mit einem Glas geschlagen hat, welches vor oder nach dem Schlag kaputt gegangen ist. Dem Berichtsrapport vom 17. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass die Polizei vor Ort (nur) ein zerbrochenes Bierglas im Abfall vorgefunden hat (pag.