Er vermute, die Scherben am Boden könnten von einem Bierglas sein. Der Beschuldigte habe ein Glas in der Hand gehabt, er könne aber nicht sagen, ob der Beschuldigte das Opfer mit einem solchen Glas geschlagen habe (pag. 392 Z. 222, Z. 227 f.). K.________ gab hierzu zu Protokoll, er sei sich nicht sicher, ob die Verletzung vom Bierglas, einem normalen Glas oder einem Becher stamme (pag. 424 Z. 109 ff.). Er gab sodann an, sie hätten ein kaputtes Bierglas mit Henkel gesehen, er sei sich jedoch nicht sicher, ob es das ihm vorgehaltene Bierglas auf dem Foto gewesen sei (pag. 437 Z. 223 ff.). G.________ erklärte, an diesem Abend sei ein Biertrinkglas kaputt gegangen (pag. 447 Z. 227).