Ihre diesbezüglichen Aussagen stellen demnach – wie dies die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – Mutmassungen dar, welche der Vollständigkeit halber dennoch kurz betrachtet werden müssen. So gab in etwa J.________ an, er denke, es sei ein Glas gewesen, er habe ein zerbrochenes Glas am Boden gesehen, als er zurückgekommen sei (pag. 353 Z. 143, Z. 156 f.). I.________ gab hingegen zu Protokoll, er sei sich nicht sicher und er habe es nicht gesehen, es könne aber mit einer Flasche passiert sein (pag. 376 Z. 125 f.). Er vermute, die Scherben am Boden könnten von einem Bierglas sein.