23 Z. 185). Die Aussagen des Opfers sind aufgrund der sehr starken Alkoholisierung zwar mit Vorsicht zu geniessen, allerdings sprachen nunmehr der Beschuldigte als auch das Opfer übereinstimmend von einem Bierglas bzw. Glas mit Henkel. Alle anderen Einvernommenen wollen den eigentlichen Vorfall nicht beobachtet haben (auf der Toilette, auf dem Balkon am telefonieren, im Bett etc.). Ihre diesbezüglichen Aussagen stellen demnach – wie dies die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – Mutmassungen dar, welche der Vollständigkeit halber dennoch kurz betrachtet werden müssen.